· 

Dr. Stefan Ellenberg: Förderung für kleinere und mittlere Unternehmen beim Erwerb von Markenrechten

Wie eine aktuelle Studie des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und des Europäischen Patentamtes ergab, haben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU, die Inhaber von Marken -, Design- oder Patentrechte sind, einen um 68% höheren Umsatz pro Mitarbeiter als Unternehmen ohne solche Schutzrechte. Obwohl dies klar für deren Erwerb spricht, sind tatsächlich nur 9% der KMU in der EU Inhaber von Marken-, Design- oder Patentrechten. Als Gründe hierfür nannten die befragten Unternehmen mangelndes Wissen über den Schutz geistigen Eigentums sowie die Annahme hoher Kosten beim Erwerb und der Durchsetzung derartiger Rechte.

 

Um diese Bedenken auszuräumen und KMU in ihrer Wettbewerbsfähigkeit - insbesondere in Pandemiezeiten - zu stärken, haben die Europäische Kommission und das EUIPO den "Ideas Powered for Business Small and Medium Enterprises (SME) fund“ aufgelegt. Der Fonds mit einem Volumen von 20 Millionen Euro unterstützt KMU mit Sitz in der EU u.a. dabei, Markenrechte auf nationaler oder EU-Ebene zu erwerben. Das Programm läuft noch bis Ende 2021.

 

Was sind Marken rechtlich gesehen?

Marken sind geschützte Zeichen, mit deren Hilfe ein Unternehmen die eigenen Produkte bzw. Leistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Die Marke signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkt oder eine Leistung von einem bestimmten Unternehmen stammt. Gesichert wird diese sogenannte Herkunftsfunktion dadurch, dass der Markeninhaber allein berechtigt ist, die Marke zur Kennzeichnung seiner Produkte oder Leistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Die Marke schafft damit ein - theoretisch zeitlich unbeschränktes - Alleinstellungsmerkmal und so einen gegenüber Dritten geschützten Kommunikationskanal zum Kunden.

 

Marken können grundsätzlich alle Zeichen sein, die dazu geeignet sind, diese Herkunftsfunktion zu erfüllen. Auch wenn das beispielsweise auf Farben, Töne oder dreidimensionale Gegenstände zutrifft, so werden meist Wörter, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen sowie eine Kombination hieraus als Marke genutzt.

 

Wie kann ich eine Marke schützen lassen und was kostet so etwas?

Zur Marke wird ein Zeichen üblicherweise durch Eintragung in das Markenregister. Eine Eintragung kann mit Wirkung für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München und mit Wirkung für die gesamte EU beim EUIPO in Alicante beantragt werden. Die Gebühren der Ämter für die Eintragung einer Marke hängen von der Anzahl an Waren- und Dienstleistungen ab, die durch die Marke geschützt werden sollen. Alle erdenklichen Waren- und Dienstleistungen sind derzeit in 45 Klassen eingeteilt. Die Grundgebühr für eine Markenanmeldung beim DPMA umfasst eine Marke mit bis zu drei Klassen. Beim EUIPO umfasst sie hingegen nur eine Klasse. Die Grundgebühr in Deutschland beträgt € 290,--, je weiterer Klasse kommen dann nochmals € 100,-- hinzu. Auf europäischer Ebene kostet die Anmeldung € 850,-- für die erste Klasse, sowie weitere € 50,-- für die zweite und sodann € 150,-- je weiterer Klasse.

 

Welche Unterstützung können KMU für Markenanmeldungen aus dem SME Fund erhalten?

KMU mit Sitz in der EU können für Markenanmeldungen einen Zuschuss von 50% der Grundgebühren der Anmeldung erhalten. Das wären in Deutschland also € 145,-- und beim EUIPO € 425,--. Die Anzahl der neu angemeldeten Marken ist dabei nicht beschränkt. Es können also mehrere Marken angemeldet und gefördert werden. Die maximale Förderung je KMU ist aber bei € 1.500,-- gedeckelt. Verlängerungen bereits existierender Marken werden nicht gefördert. Die Förderung wird auch gezahlt, wenn die Markenanmeldungen vom jeweiligen Amt später zurückgewiesen werden.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

KMU können derzeit noch bis zum 31.03.2021 beim EUIPO einen Antrag auf Förderung stellen. Hierzu stellt das EUIPO ein Online-Antragsformular sowie eine Checkliste bereit. Weitere Zeitfenster für eine Antragstellung gibt es im Mai, Juli und September 2021. Jedes Zeitfenster ist vom EUIPO mit einem eigenen Budget versehen; innerhalb der Fenster wird nach dem Prinzip „first come, first serve“ gefördert. Der Antrag kann durch das Unternehmen selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. Der Antrag auf Förderung muss aber in jedem Fall vor der Markenanmeldung erfolgen.

 

Sofern die Unterlagen vollständig sind und die Voraussetzungen der Förderung vorliegen, erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid per E-Mail. Hiernach müssen innerhalb von spätestens 30 Tagen die Markenanmeldungen beim DPMA bzw. beim EUIPO erfolgen.

 

Nach Zahlung der Ämtergebühren durch den Antragsteller kann dann die Erstattung aus dem Bewilligungsbescheid bis zum 31.12.2021 beim EUIPO beantragt werden. Die Erstattung erfolgt hiernach binnen 30 Tagen auf das im Förderungsantrag benannte Konto.

 

Was gilt es vor der Markenanmeldung zu beachten?

Da die Marke grundsätzlich die Funktion hat, die Produkte oder Leistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können als Marke auch nur solche Zeichen eingetragen werden, die diese Funktion erfüllen können. Das wiederum gilt insbesondere nicht für solche Zeichen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben. So wäre es zum Beispiel nicht möglich, „Sneaker“ als Wortmarke für Schuhe einzutragen. Der angesprochene Verkehr würde hierunter nämlich nur die Beschreibung der Ware „Turnschuh“ verstehen, darin aber nicht einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller sehen, so wie dies beispielsweise bei Adidas oder Nike der Fall ist. Man spricht insoweit von absoluten Schutzhindernissen, die vom DPMA und vom EUIPO im Rahmen des Antragsverfahrens immer geprüft werden und zur Zurückweisung der Anmeldung führen können.

 

Des Weiteren ist zu beachten, dass im Markenrecht zu Gunsten aber auch zu Lasten des Markeninhabers ein striktes Prioritätsprinzip gilt, frei nach dem bekannten Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Aus diesem Grund sollte vor einer Markenanmeldung unbedingt geprüft werden, ob bereits ältere Marken eingetragen sind, mit denen die eigene, jüngere Marke kollidieren würde. Man spricht insoweit von relativen Schutzhindernissen. Diese werden zwar nicht von den Ämtern im Eintragungsverfahren geprüft; es bleibt aber das Risiko, dass sich ein Inhaber älterer Rechte gegen die eigene Anmeldung mit einem Widerspruch oder einer Nichtigkeitsklage – letztere auch lange nach der Eintragung – wendet und meist kostspielig die Verletzung seiner Rechte geltend macht. Da eine Marke auch mit anderen vorbestehenden Rechten, z.B. der Firma, Namens- und Persönlichkeitsrechten, Werktiteln und Urheberrechten kollidieren kann, sind entsprechende Recherchen vor der Markenanmeldung ebenfalls empfehlenswert.

 

Haben Sie Fragen zur Beantragung von Finanzhilfen aus dem SME Fund oder zur Markenanmeldung generell? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Gerne helfen wir Ihnen!

Kommentar schreiben

Kommentare: 0